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BEK 2019 190

Ausstand

Schwyz · 2020-01-30 · Deutsch SZ
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Ausstand | Ausstandsbegehren

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung unter anderem wegen Verdachts des unlauteren Wettbe- werbs (Dossier 1) und des Betrugs bzw. der Warenfälschung (Dossier 5). Am

28. Oktober 2019 stellte die fallführende Staatsanwältin dem Beschuldigten einen Auftragsentwurf für ein Gutachten mit Fragen betreffend die mutmassli- che Fälschung sichergestellter Teppiche, namentlich auch über die Signatur „Habibian“ des durch den Privatkläger gemäss Sachverhalt in Dossier 5 ge- kauften Teppichs, zur Stellungnahme zu (U-act. 11.1.001 bzw. 11.1.003). Eine Kopie des Entwurfs überliess sie ebenfalls dem Rechtsvertreter dieses Privat- klägers (U-act. 11.1.002). Der Beschuldigte verlangte daraufhin den Ausstand der Staatsanwältin, weil diese Informationen sicher nicht öffentlich gemacht werden dürften. Diese Vorgehensweise würden seiner Ansicht nach das Feh- len jeglicher Neutralität belegen. Die Staatsanwältin hätte den Privatkläger nicht darüber informieren dürfen, dass bei ihm zehn Teppiche beschlagnahmt worden seien (KG-act. 3). Die Staatsanwältin überweist das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber samt einer Stellungnahme nach Art. 58 Abs. 2 StPO dem Kantonsgericht und bean- tragt, das Gesuch kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 1). Innert erstreckter Frist äusserte sich der Gesuchsteller im Wesentlichen jedoch zur Strafsache ausführlich (KG-act. 9).

E. 2 Der Gesuchsteller stellt die Neutralität der Gesuchsgegnerin infrage und macht damit Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO geltend. Befangen- heit beurteilt unabhängig davon, ob sich die Gesuchsgegnerin dem Begehren widersetzt oder nicht, die Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).

E. 3 Vom Staatsanwalt als Untersuchungs- und Anklagebehörde ist Sach- lichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als

Kantonsgericht Schwyz 3 er sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen darf, dass dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten zur Last zu legen sei (BGer 1B_598/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1; detaillierter BGer 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3 mit Hinweisen). Befangenheit ei- ner Staatsanwältin ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin an- zunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGer 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen).

E. 4 Die Staatsanwältin kann das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchführen und abschliessen (Art. 2 Abs. 2 StPO). Sie klärt alle für die Beurteilung der Tat und der beschul- digten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Dazu ist sie verpflichtet, soweit ihr Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten sei es durch eine oder mehrere Handlungen verübte (Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 49 StGB).

a) Der Umstand, dass der Sachverhalt des Gutachterauftrags nicht nur den Teppich des Privatklägers umfasst (Art. 182 StPO) und dem Privatkläger im Strafverfahren aufgrund seiner Parteistellung bekannt wird (Art. 184 Abs. 3 StPO), dass weitere Teppiche sichergestellt und untersucht würden, liegt im Prozessrecht, namentlich im statuierten Grundsatz der Verfahrenseinheit be- gründet. Dass die Staatsanwältin vorliegend keine Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit machte, erscheint nicht unrichtig zu sein. Im Zusam- menhang der Ausstandsfrage ist abgesehen davon nicht zu prüfen, ob es möglich und zweckmässig wäre, getrennte Verfahren oder Begutachtungen zu

Kantonsgericht Schwyz 4 veranlassen, konkret die Untersuchung des Teppichkaufs des fraglichen Pri- vatklägers vom wegen anderen Straftaten gegen den Beschuldigten geführten Verfahren ausnahmsweise abzutrennen (Art. 30 StPO). Private Geheimhal- tungsinteressen des Gesuchstellers, welche die Staatsanwältin hätten veran- lassen müssen, das Gutachten oder die Information des Privatklägers über die entsprechenden Fragestellungen auf den von diesem gekauften Teppich ein- zuschränken, sind weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO), wurde doch der Privatkläger mit dem Gutachtensauftrag, dessen Offenlegung der Gesuchsteller moniert, nicht näher über weitere, im Verfahren untersuchte Sachverhalte orientiert (vgl. auch U-act. 11.1.003/03 = KG- act. 3/2 Anhang 1: Kurze Sachverhaltsdarstellung).

b) Massgeblich bleibt vorliegend, dass selbst eine fehlerhafte Vorgehens- weise der Staatsanwältin nach der erwähnten Rechtsprechung (oben E. 3) keine Befangenheit zu begründen vermöchte. Der Gesuchsteller vermag zu- dem keine konkreten Anhaltspunkte für seine Mutmassung glaubhaft zu ma- chen (Art. 58 Abs. 1 StPO), das Ziel der Staatsanwältin sei es nur, ihre Haus- durchsuchung zu rechtfertigen. Ohnehin ist eine Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbefehl schon rechtskräftig abgewiesen (vgl. BEK 2018 70 vom 25. September 2018 und BGer 1B_490/2018 vom 26. November 2018) und sind die versiegelten Gegenstände und Aufzeichnungen durch das Zwangsmassnahmengericht zur Entsiegelung und Durchsuchung freigegeben worden (ZME 2018 54 vom 23. April 2019).

E. 5 Mithin ist das Gesuch kostenfällig (Art. 59 Abs. 4 StPO) abzuweisen;-

Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Kosten für die Behandlung des Gesuches von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/A+) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit Aktendisc) und die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 3. Februar 2020 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 30. Januar 2020 BEK 2019 190 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Gesuchsteller, gegen B.________, Staatsanwältin und Gesuchsgegnerin, betreffend Ausstand (Gesuch vom 8. November 2019);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung unter anderem wegen Verdachts des unlauteren Wettbe- werbs (Dossier 1) und des Betrugs bzw. der Warenfälschung (Dossier 5). Am

28. Oktober 2019 stellte die fallführende Staatsanwältin dem Beschuldigten einen Auftragsentwurf für ein Gutachten mit Fragen betreffend die mutmassli- che Fälschung sichergestellter Teppiche, namentlich auch über die Signatur „Habibian“ des durch den Privatkläger gemäss Sachverhalt in Dossier 5 ge- kauften Teppichs, zur Stellungnahme zu (U-act. 11.1.001 bzw. 11.1.003). Eine Kopie des Entwurfs überliess sie ebenfalls dem Rechtsvertreter dieses Privat- klägers (U-act. 11.1.002). Der Beschuldigte verlangte daraufhin den Ausstand der Staatsanwältin, weil diese Informationen sicher nicht öffentlich gemacht werden dürften. Diese Vorgehensweise würden seiner Ansicht nach das Feh- len jeglicher Neutralität belegen. Die Staatsanwältin hätte den Privatkläger nicht darüber informieren dürfen, dass bei ihm zehn Teppiche beschlagnahmt worden seien (KG-act. 3). Die Staatsanwältin überweist das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber samt einer Stellungnahme nach Art. 58 Abs. 2 StPO dem Kantonsgericht und bean- tragt, das Gesuch kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 1). Innert erstreckter Frist äusserte sich der Gesuchsteller im Wesentlichen jedoch zur Strafsache ausführlich (KG-act. 9).

2. Der Gesuchsteller stellt die Neutralität der Gesuchsgegnerin infrage und macht damit Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO geltend. Befangen- heit beurteilt unabhängig davon, ob sich die Gesuchsgegnerin dem Begehren widersetzt oder nicht, die Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).

3. Vom Staatsanwalt als Untersuchungs- und Anklagebehörde ist Sach- lichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als

Kantonsgericht Schwyz 3 er sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen darf, dass dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten zur Last zu legen sei (BGer 1B_598/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1; detaillierter BGer 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3 mit Hinweisen). Befangenheit ei- ner Staatsanwältin ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin an- zunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGer 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen).

4. Die Staatsanwältin kann das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchführen und abschliessen (Art. 2 Abs. 2 StPO). Sie klärt alle für die Beurteilung der Tat und der beschul- digten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Dazu ist sie verpflichtet, soweit ihr Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten sei es durch eine oder mehrere Handlungen verübte (Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 49 StGB).

a) Der Umstand, dass der Sachverhalt des Gutachterauftrags nicht nur den Teppich des Privatklägers umfasst (Art. 182 StPO) und dem Privatkläger im Strafverfahren aufgrund seiner Parteistellung bekannt wird (Art. 184 Abs. 3 StPO), dass weitere Teppiche sichergestellt und untersucht würden, liegt im Prozessrecht, namentlich im statuierten Grundsatz der Verfahrenseinheit be- gründet. Dass die Staatsanwältin vorliegend keine Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit machte, erscheint nicht unrichtig zu sein. Im Zusam- menhang der Ausstandsfrage ist abgesehen davon nicht zu prüfen, ob es möglich und zweckmässig wäre, getrennte Verfahren oder Begutachtungen zu

Kantonsgericht Schwyz 4 veranlassen, konkret die Untersuchung des Teppichkaufs des fraglichen Pri- vatklägers vom wegen anderen Straftaten gegen den Beschuldigten geführten Verfahren ausnahmsweise abzutrennen (Art. 30 StPO). Private Geheimhal- tungsinteressen des Gesuchstellers, welche die Staatsanwältin hätten veran- lassen müssen, das Gutachten oder die Information des Privatklägers über die entsprechenden Fragestellungen auf den von diesem gekauften Teppich ein- zuschränken, sind weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO), wurde doch der Privatkläger mit dem Gutachtensauftrag, dessen Offenlegung der Gesuchsteller moniert, nicht näher über weitere, im Verfahren untersuchte Sachverhalte orientiert (vgl. auch U-act. 11.1.003/03 = KG- act. 3/2 Anhang 1: Kurze Sachverhaltsdarstellung).

b) Massgeblich bleibt vorliegend, dass selbst eine fehlerhafte Vorgehens- weise der Staatsanwältin nach der erwähnten Rechtsprechung (oben E. 3) keine Befangenheit zu begründen vermöchte. Der Gesuchsteller vermag zu- dem keine konkreten Anhaltspunkte für seine Mutmassung glaubhaft zu ma- chen (Art. 58 Abs. 1 StPO), das Ziel der Staatsanwältin sei es nur, ihre Haus- durchsuchung zu rechtfertigen. Ohnehin ist eine Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbefehl schon rechtskräftig abgewiesen (vgl. BEK 2018 70 vom 25. September 2018 und BGer 1B_490/2018 vom 26. November 2018) und sind die versiegelten Gegenstände und Aufzeichnungen durch das Zwangsmassnahmengericht zur Entsiegelung und Durchsuchung freigegeben worden (ZME 2018 54 vom 23. April 2019).

5. Mithin ist das Gesuch kostenfällig (Art. 59 Abs. 4 StPO) abzuweisen;-

Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Kosten für die Behandlung des Gesuches von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/A+) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit Aktendisc) und die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 3. Februar 2020 sl